Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Begriffsbestimmung

(1) In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wird der Begriff Unternehmer im Sinne des § 14 BGB verwendet.

(2) Sitz der ALFIX GmbH ist Großschirma.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Diese AGB gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen einschließlich Beratungsleistungen, Auskünfte o.a. mit und gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden auch: „Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB). Sie  gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Kunden, ohne dass wir  in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten; über Änderungen der AGB werden wir den Käufer in diesem Fall unverzüglich informieren.
Unsere AGB gelten ausschließlich. Von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit.

(2) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern iSd §§ 14, 310 Abs.1 BGB.

Bei Online-Bestellungen gilt:

§ 3 Registrierung als Kunde

(1) Sie haben neben Direktbestellungen die Möglichkeit, ein eigenes Nutzerkonto anzulegen und sich somit als Kunde zu unserem Handelssystem registrieren zu lassen. Teilnahmeberechtigt sind ausschließlich Unternehmer.
Die zur Erstellung des Nutzerkontos erforderlichen Daten sind von Ihnen vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben. Nachträgliche Änderungen Ihrer persönlichen Daten sind von Ihnen eigenverantwortlich einzutragen.

(2) Das von Ihnen gewählte Passwort ist unter allen Umständen geheim zu halten und Dritten keinesfalls mitzuteilen.

(3) Durch die Registrierung erklären Sie Ihr generelles Einverständnis mit der Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung. Darüber hinaus ist die Registrierung mit keinerlei Verpflichtungen für Sie verbunden. Insbesondere besteht keinerlei Kaufverpflichtung hinsichtlich der von uns angebotenen Waren.

§ 4 Zustandekommen des Vertrags

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
Die Präsentation unserer Waren im Onlinekatalog stellt ebenso noch kein bindendes Vertragsangebot unsererseits dar.

Bei Online-Bestellungen gilt:
(2) Durch Klick auf den Button „Bestellen“ am Ende des Bestellvorgangs geben  Sie ein verbindliches Vertragsangebot ab. Zur Bestätigung des Eingangs Ihrer Bestellung erhalten Sie zunächst eine automatisierte E-Mail. Ein Kaufvertrag kommt erst zustande, wenn wir Ihr  Angebot mit einer weiteren E-Mail ausdrücklich annehmen. Hierfür behalten wir uns  eine Annahmefrist von 14 Tagen vor.

Bei sonstigen Bestellungen gilt:
(3). Eine Bestellung durch den Kunden stellt ein bindendes Angebot dar. Das Angebot kann nach unserer Wahl innerhalb von 14 Tagen durch Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch Übersendung der bestellten Ware angenommen werden.
(4) Unsere Verkaufsangestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen abzugeben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages bzw. der Auftragsbestätigung hinausgehen.

(5) Wir sind grundsätzlich nicht verpflichtet, Ihr Angebot anzunehmen und behalten uns deshalb dessen Ablehnung vor.

§ 5 Preise / Lieferfristen / Lieferung / Zahlungen

(1) Preise verstehen sich ohne Verpackung sowie ausschließlich Mehrwertsteuer für Lieferungen ab unserem Sitz oder dem im Auftrag genannten Ort per LKW oder Waggon verladen. Die Lieferung erfolgt ab unserem Sitz oder dem im Auftrag von uns genannten Ort auf Gefahr und Kosten des Kunden.

(2) Etwa bewilligte Rabatte sowie Umsatz- und Frachtvergütungen entfallen, falls sich der Kunde mit der Bezahlung durch uns gestellter Rechnungen in Verzug befindet oder bei Insolvenzverfahren über sein Vermögen.

(3) Die Fälligkeit der Leistung tritt mit Ablauf der zwischen Ihnen und uns vereinbarten Lieferzeiträume ein. Soweit eine diesbezügliche Vereinbarung nicht getroffen wurde, sind wir berechtigt, den Lieferzeitraum unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben (vgl. § 315 BGB) einseitig nach billigem Ermessen in der Auftragsbestätigung zu bestimmen.

(4) Die Bestimmung einer Lieferfrist bedeutet mangels besonderer Vereinbarung nicht, dass es sich um einen derart bestimmten Termin handelt, der den Kunden zu einem Rücktritt vom Vertrag ohne Fristsetzung berechtigt, § 323 Abs. 2 Ziffer 2 BGB.

(5) Fixliefergeschäfte werden von uns nicht getätigt.

Bei Online-Bestellungen gilt:
(6) Soweit wir  Versandkosten erheben, werden diese vor Abgabe Ihrer Online-Bestellung grundsätzlich gesondert angezeigt und auf der Rechnung ausgewiesen. Darüber hinaus entstehen Ihnen keine zusätzlichen, verdeckten Versandkosten.

(7)  Wir  sind nicht verpflichtet, eine Transportversicherung abzuschließen. Teillieferungen sind zulässig und werden einzeln berechnet. Versandweg und -mittel sind unserer Wahl überlassen. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

(8) Die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware geht beim Versendungskauf mit Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Auslieferung bestimmte Person auf den Kunden über.

(9) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind. Die Rechte des Kunden gem. §§ 6 und 8 dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (zB aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.

§ 6 Aufrechnung

(1) Eine Aufrechnung durch den Kunden ist nur zulässig, sofern die zur Aufrechnung gestellten Ansprüche rechtskräftig festgestellt, unstreitig, entscheidungsreif oder anerkannt sind. In allen anderen Fällen ist eine Aufrechnung ausgeschlossen.

(2) Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden ebenfalls nur bei rechtskräftig festgestellten, unstreitigen, entscheidungsreifen oder anerkannten Gegenansprüchen zu. Der Kunde verzichtet ferner auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung.

§ 7 Haftung / Gewährleistung

(1) Weist die durch uns gelieferte Sache im Zeitpunkt der Übergabe einen Mangel auf, so sind wir zunächst berechtigt, den Mangel durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beseitigen. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. Schlägt diese Nacherfüllung fehl oder ist eine Nacherfüllung nicht möglich, so ist der Kunde zum Rücktritt, zur Minderung oder, falls der Mangel durch uns zu vertreten ist, zur Geltendmachung von Schadensersatz nach Maßgabe der Regelungen der §§ 6 bis 8 dieser AGB berechtigt.

(2) Ist der Mangel durch uns zu vertreten, so beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Kunden nach § 280 BGB auf den Ersatz des Schadens an der verkauften Sache selbst und auf solche Schäden, für die wir eine ausdrückliche und schriftliche Einstandspflicht übernommen haben.

(3) Wird eine sonstige vertragswesentliche Pflicht (Kardinalpflicht) leicht fahrlässig verletzt oder geraten wir mit der Lieferung der Ware in Verzug, so ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden beschränkt. Unter wesentlichen Vertragspflichten sind solche Pflichten zu verstehen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Bei einer leicht fahrlässigen Verletzung unwesentlicher vertraglicher Pflichten ist unsere Haftung ausgeschlossen.

(4) Bei Lieferstörungen aufgrund höherer Gewalt oder unvorhersehbaren Umständen (Betriebsstörung, Streik o.ä.) sind wir berechtigt, den Liefertermin um eine angemessene Zeit hinauszuschieben. Verzug tritt während der so verlängerten Lieferfrist nicht ein. Die Rechte des Kunden gem. §§ 6 und 8 dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (zB aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.

(5) Wir sind nicht verpflichtet, Ware, die wir lediglich als Händler verkaufen (die also nicht durch uns hergestellt wird), auf ihre Mangelhaftigkeit zu überprüfen, soweit dies über eine Kontrolle auf äußerlich erkennbare Transportschäden hinausgeht. Ein Verschulden im Sinne des § 276 BGB unsererseits liegt daher nicht vor, falls die verkaufte Ware Mängel (mit Ausnahme von äußerlich erkennbaren Transportschäden) aufweist, die nur durch eine Untersuchung erkennbar sind.  Bei Lieferungen im Streckengeschäft haben wir ein Verschulden unseres Lieferanten nicht gemäß der §§ 276, 278 BGB zu vertreten.

(6) Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten in gleicher Weise für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei einer Garantieübernahme sowie bei Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit des Kunden und bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Unberührt bleiben weiter die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB). Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen.

§ 8 Rüge- und Untersuchungspflichten

(1) Die gelieferte Ware ist unverzüglich nach Übergabe durch den Kunden zu untersuchen und uns gegenüber schriftlich zu rügen, falls diese mangelhaft im Sinne der §§ 434, 435 BGB ist. Dies gilt nicht, falls es sich um einen versteckten Mangel handelt. Die gleiche Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Kunde im Hinblick auf Mengenabweichungen. Kommt der Kunde seiner Untersuchungs- und Rügepflicht nicht nach, so kann er aus der Mangelhaftigkeit oder der Mengenabweichung keine Rechte mehr herleiten.

(2) Der Kunde trägt die Beweislast für den Mangel, den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelanzeige.

(3) Zeigt sich ein verdeckter Mangel erst später, so hat der Kunde unverzüglich nach seinem Entdecken den Mangel uns gegenüber anzuzeigen. Tut er dies nicht, treten ebenfalls die Rechtsfolgen des Abs. (1) ein.

(4) Der Kunde ist ebenfalls verpflichtet, jegliche sonstige durch uns verursachte Vertragsverletzung uns gegenüber unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen, soweit diese nicht bei uns bereits positiv bekannt ist oder bekannt sein muss. Kommt er dieser Rügepflicht nicht nach, so kann er aus dieser Vertragsverletzung keine Rechte herleiten.

§ 9 Gewährleistungsfristen

(1) Ansprüche aus einer Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware verjähren abweichend von § 438 Abs. 1 Ziffer 3 BGB/§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB  in einem Jahr.

(2) Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).

(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für die vertraglichen und außervertraglichen Ansprüche des Kunden die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt,

(4) Ansonsten gelten für die Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß § 6 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

(1) Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderung, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Kunden zustehen. Dies gilt auch für zukünftig entstehende und bedingte Forderungen und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

(2) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne des Abs. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum anteilig an der neue Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Rechnungswerts der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfang des Rechnungswerts der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne des Abs. (1).

(3) Der Kunde darf Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er uns gegenüber mit seinen Zahlungsverpflichtungen nicht in Verzug ist veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Abs. 4 und 5 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

(4) Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten und diese Abtretung durch uns angenommen. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung unserer Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen nicht von uns gekauften Waren veräußert, so wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren an uns abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren,  an denen wir Miteigentumsanteile nach Abs. (2) haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten, wobei diese Abtretungen von uns jeweils angenommen werden.

(5) Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels, eines Schecks oder bei Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn uns Umstände bekannt werden, aus denen sich eine unseren Zahlungsanspruch gefährdende Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden ergibt. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung der abgetretenen Forderung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übergeben.

(6) Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffes auf die Vorbehaltsware und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.

(7) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein oder wird ein von ihm ausgestellter Scheck nicht bezahlt, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb oder das Lager des Kunden zu betreten. Gleiches gilt, wenn andere Umstände eintreten, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden nach Vertragsschluss schließen lassen und die unsere Zahlungsansprüche gefährden. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Wir können außerdem die Weiterveräußerung, Weiterverarbeitung und Wegschaffung der Vorbehaltsware untersagen.

(8) Der Kunde ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und zu deren sorgfältiger Behandlung verpflichtet.

§ 11 Erfüllungsort

Der Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Kaufvertrag ist unser Sitz. Ist im Auftrag von uns ein anderer Auslieferungsort genannt, ist dieser Erfüllungsort.

§ 12 Gerichtsstand

Ist der Kunde Kaufmann, so wird als Gerichtsstand für alle Ansprüche aus diesem Vertragsverhältnis das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht vereinbart. Wir sind aber berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen. Auch bei grenzüberschreitenden Lieferungen und Leistungen gilt dieser Gerichtsstand, soweit nicht kraft Gesetzes ein anderer ausschließlicher Gerichtsstand bestimmt ist.

§ 13 Anzuwendendes Recht

Die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden unterliegen ausschließlich deutschen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

§ 14 Salvatorische Klausel

(1) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder unwirksam werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht. Im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem mit der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich Gewolltem am nächsten kommt. Das gilt auch für den Fall einer Regelungslücke.

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Abschließende Informationen

  1. Fehlerhafte Eingaben können über den „Zurück“-Pfeil Ihres Browsers korrigiert werden.
  2. Der Vertragstext, dh. Ihre Bestellung wird von uns gespeichert. Sofern Sie ein Kundenkonto eingerichtet haben, können Sie Ihre Bestellungen dort einsehen. Nicht registrierte Kunden erhalten den Vertragstext als Bestandteil unserer Annahme-Email.
  3. Die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehende Sprache ist Deutsch

Allgemeine Mietbedingungen

§ 1  Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

(1) Diese Allgemeinen Mietbedingungen stellen eine Ergänzung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Alfix GmbH dar, welche ebenfalls Bestandteil der abzuschließenden Mietverträge werden.

§ 2  Vertragsgegenstand, Vertragsinhalt

(1) Durch den Mietvertrag wird dem Mieter das Recht eingeräumt, die ihm überlassenen Gerüstbauteile auf die vereinbarte Dauer bestimmungsgemäß in Deutschland zu nutzen.

(2) Unsere Mietangebote sind freibleibend und unverbindlich. Sie stehen unter dem Vorbehalt, dass bei Mietbeginn das entsprechende Mietmaterial zur Verfügung steht.

(3) Die Mietzeit wird im Vertrag vereinbart. Sie beginnt mit dem Tag der Übergabe an den Mieter bzw. die Transportperson.

(4) Soweit nicht anders vereinbart oder bestätigt wird, werden Mietverträge mit einer Mindestmietdauer von 4 Wochen abgeschlossen. Unsere Mietpreise beziehen sich, soweit nicht anders vereinbart oder bestätigt, auf einen 4-wöchigen Mietzeitraum. Ein angefangener 4 Wochen Mietzeitraum wird in voller Höhe berechnet.

(5) Die Berechnung des Mietpreises erfolgt ab dem Datum der Auslieferung bzw. Abholung. Nachfolgende Mietzeiträume werden jeweils im Voraus für die Dauer von 4 Wochen berechnet. Mietrechnungen sind je nach
Vereinbarung  zu zahlen.

(6) Es gelten unsere jeweiligen für den Mietzeitraum gültigen Mietpreise zuzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Bei einer Mietpreiserhöhung steht Ihnen ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, soweit Sie der Preiserhöhung unverzüglich schriftlich widersprochen haben.

(7) Der Transport zum Einsatzort, die Verpackung und die Versicherung der Mietgegenstände erfolgt auf Kosten des Mieters.

(8) Der Mieter ist verpflichtet, uns jederzeit den Standort aller Mietgegenstände mitzuteilen.

§ 3 Zahlungsverzug

(1) Kommt der Mieter mit seinen Zahlungsverpflichtungen länger als 14 Tage in Rückstand, sind wir berechtigt alle Mietverträge außerordentlich mit sofortiger Wirkung zu kündigen und die sofortige Herausgabe aller Mietgegenstände geltend zu machen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Mieters besteht nicht.

(2) Im Falle einer Kündigung sind wir berechtigt, nach unserer Wahl, entweder alle oder nur einzelne Teile der Mietgegenstände sofort in Besitz zu nehmen und abzuholen. Des Weiteren sind wir, bzw. von uns
beauftragte Dritte, in diesem Fall jederzeit berechtigt Grundstücke bzw. Geschäftsräume des Mieters zum Zwecke der Abholung der Mietgegenstände zu betreten. Zur Vermeidung von unnötigen Kosten Rechtsanwalts- oder Gerichtskosten sind Sie hiermit einverstanden und willigen in dieses Vorgehen ausdrücklich ein.

§ 4 Pflichten des Mieters

(1) Der Mieter ist zur Abnahme der Mietgegenstände verpflichtet. Er bestätigt uns die ordnungsgemäße und uneingeschränkt funktionsfähige Übernahme der Mietgegenstände nach unserer Wahl schriftlich, z.B. auf einem Lieferschein, Frachtbrief oder einer Übernahmebestätigung. Mietgegenstände sind vom Mieter unverzüglich nach Erhalt auf Mängelfreiheit und Vollständigkeit zu untersuchen. Etwaige Mängel oder Fehlmengen sind unverzüglich zu rügen, andernfalls ist die Geltendmachung von diesbezüglichen Ansprüchen ausgeschlossen.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, sämtliche Anforderungen an den Einsatz Mietgegenstände zu beachten, sowie sich etwa erforderliche Anmeldungen oder Genehmigungen für den Einsatz der Mietgegenstände auf eigene Kosten zu beschaffen.

(3) Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass eine Vermischung von Original Alfix-Gerüstbauteilen mit Produkten anderer Hersteller oder Nachbauten unserer Produkte nicht vom Mietzweck gedeckt ist. Der Mieter stellt die Alfix GmbH von jeder Haftung für Schäden frei, die aus der vermischten Verwendung von Original Alfix-Gerüstbauteilen mit anderen Bauteilen resultiert.

(4) Der Mieter verpflichtet sich die Mietgegenstände ausschließlich bestimmungsgemäß zu nutzen. Er hat den Mietgegenstand in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten und etwaige Reparaturen auf eigene Kosten vorzunehmen. Dies befreit ihn nicht von seinen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag, insbesondere nicht von der Verpflichtung zur Entrichtung des Mietzinses.

 

§ 5  Gewährleistung und Haftung

(1) Wir leisten für Sachmängel in der Weise Gewähr, dass wir bei Übergabe vorhandene Mängel eines Mietgegenstandes entweder reparieren oder mangelfreie Ersatzware nachliefern. Sie können den Mietpreis mindern, wenn ein zweimaliger Nachbesserungs- oder Nachlieferungsversuch fehlgeschlagen ist

(2) Der Mieter haftet allein für alle Schäden, die aus der Verwendung der Mietgegenstände resultieren.

§ 6  Rückgabe

(1) Nach Beendigung des Vertrages ist der Mieter verpflichtet, die Mietgegenstände vollständig und frei von Verschmutzungen auf eigene Kosten und Gefahr versichert an unserem Firmensitz in Großschirma oder ihm benanntes Auslieferungslager zurückzugeben.

(2) Er verpflichtet sich, alle zurückgegebenen Mietgegenstände auf einem Lieferschein unter Verwendung der Lieferdaten zurückzugeben. Die Mietgegenstände sind so zurück zu geben, dass sie ohne zusätzlichen Aufwand von uns mittels Gabelstapler abgeladen und auf dem Firmengelände transportiert werden können. Sollte dies nicht erfolgen, erstatten der Mieter unseren Mehraufwand. Er hat dabei das Recht uns nachzuweisen, dass uns kein Mehraufwand oder ein Mehraufwand nicht in der von uns berechneten Höhe entstanden ist.

(3) Am Ende der Mietzeit vorhandene Verschlechterungen oder Abweichungen vom Lieferzustand der Mietgegenstände, sofern diese nicht auf eine bestimmungsgemäße Nutzung zurückzuführen sind, oder auch bei bestimmungsgemäßer Nutzung entstanden wären, gehen zu Lasten des Mieters. Er trägt die Kosten der Reinigung oder Reparatur. Soweit Teile nach unserer Auffassung nicht repariert werden können oder der Reparaturaufwand den Nettolistenpreis übersteigt, sind wir berechtigt die Rücknahme beschädigter Mietgegenstände abzulehnen und stattdessen Schadensersatz in Höhe des Nettolistenpreises zu berechnen. Der Mieter hat das Recht uns nachzuweisen, dass uns kein Schaden oder ein Schaden nicht in der berechneten Höhe entstanden ist. Dies gilt auch, wenn der Mieter an Mietgegenständen technische Änderungen vorgenommen hat.

(4) Zum Rückgabe- oder Rücknahmezeitpunkt nicht mehr vorhandene oder im Sinne von § 6 Abs. 3 mangelhafte Mietgegenstände werden dem Mieter in Höhe des jeweiligen Nettolistenpreises zuzüglich Umsatzsteuer berechnet. Er hat das Recht uns nachzuweisen, dass uns kein Schaden oder ein Schaden nicht in der berechneten Höhe entstanden ist.

(5) Etwa erforderliche Reinigungs- oder Reparaturaufwendungen werden dem Mieter zu angemessenen und ortsüblichen Kosten berechnet.

(6) Gibt der Mieter den Vertragsgegenstand nach Ablauf oder Beendigung der Mietzeit nicht oder verspätet zurück, können wir auf die Dauer der Vorenthaltung ein Nutzungsentgelt in Höhe des vereinbarten Mietpreises als Entschädigung verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

(7) Eine Weiterbenutzung des Mietgegenstandes führt nicht zu einer Fortsetzung des Mietvertrages. Einer stillschweigenden Verlängerung des Mietvertrages wird bereits jetzt widersprochen.

§ 7  Vorzeitige Kündigung

Wenn der Mieter wesentlichen Verpflichtungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt, sind wir zur fristlosen Kündigung berechtigt. Unbeschadet weiterer Ansprüche ist der Mieter für die restliche Laufzeit des Mietvertrages oder bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin zur Mietpreiszahlung verpflichtet.

§ 8  Kauf

Entschließt sich der Mieter bei Ablauf des Mietvertrages zum Kauf der Mietgegenstände wird ihm ein marktüblicher Kaufpreisnachlass gewährt. Bis zum endgültigen Ausgleich des Kaufpreises bleiben die Verpflichtungen aus dem Mietvertrag weiterhin bestehen.

§ 9  Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder unwirksam werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht. Im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem mit der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich Gewolltem am nächsten kommt. Das gilt auch für den Fall einer Regelungslücke.

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Streitschlichtungsverfahren

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie hier finden https://ec.europa.eu/consumers/odr/.
Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.